Rahmenvereinbarung
1.) Rahmenvertrag
Beispiel: „Nachstehende Regelungen gelten für alle Aufträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt werden.“
Regelungen, die die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung gestalten sollen, müssen individuell vereinbart werden. Als AGB können sie nicht vereinbart werden. Vertragsinhalte müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Vertrag gesondert vereinbart werden. Sonst würden sie den Kunden einseitig benachteiligen, dem ja alle Vertragsbedingungen quasi aufgedrängt würden. Will man die Regelungen eines Standardvertrags also für die gesamte Geschäftsbeziehung gelten lassen, ist dies mit dem Kunden individuell zu verhandeln und entsprechend zu dokumentieren. Wie immer, trägt auch hier der Verwender die Beweislast für das wirksame Zustandekommen der Individualvereinbarung.
2.) Widersprechende AGB
Beispiel: „Es gelten nur unsere AGB. Widersprechende AGB werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. “
Sogenannte Kollisionsklauseln sollen verhindern, daß AGB der Gegenseite Vertragsinhalt werden. Die Wirkung dieser Klauseln darf aber nicht überschätzt werden: Selbst dann wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden, führen sie nur dazu, daß im Falle des Widerspruchs von einzelnen Regelungen das Gesetz gilt. Also: Wenn Sie ihrem Kunden 12 Monaten Gewährleistung geben wollen und dies mit Ihren AGB bestimmen und der Kunde in seinen AGB 24 Monate Gewährleistung verlangt, gelten – ob Sie die oben stehende Klausel verwenden oder nicht – nur die gesetzlichen Bestimmungen: im Kaufrecht z.B. 24 Monate.
3.) Bestätigung durch Schriftform
„Der Vertrag kommt nur zustande, wenn wir ihn schriftlich bestätigen.“
Unwirksam oder sinnlos. Wenn der Vertrag schriflich zustande kommt, ist die Klausel sinnlos. Wenn der Vertrag mündlich bestätigt wird, geht die mündliche Bestätigung – weil individuell vereinbart – dem Schriftlichkeitserfordernis der AGB vor. Es gilt der Satz: Das besondere verdrängt das Allgemeine. Was in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen steht, kann eine mündliche Vereinbarung nicht verdrängen. Die AGB gewähren hier nur eine trügerische Gewissheit.
4.) Allgemeine Schriftform in AGB
Erneut trügerische Gewissheit. Wenn in den AGB eine KLausel zu finden ist, nach deren Inhalt jegliche Begründung oder Änderung eines Vertrags der Schriftform bedarf, so ist dies nur insoweit richtig, als der Kunde im Falle der mündlichen Vereinbarung die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags trägt. Die mündliche Vereinbarung ist – da Individualvereinbarung – unabhängig von dem Schriftformerfordernis wirksam. Der Formzang, der durch die Schriftform begründet wird, kann jederzeit wieder durch eine entgegenstehende Individualvereinbarung aufgehoben werden.