Softwarelizenzrecht: Auseinandersetzung einer Programmiergemeinschaft

Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung, die vor einem Jahr erlassen wurde (29.07.2009), entschieden, dass ein Anspruch des Geschäftsführers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausscheidet, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass der durch die Programmierung entstehender Aufwand durch die Vermarktung des Programmes und die damit zu erzielenden Gewinne abgegolten werden soll und keine ausdrücklichen Regelungen für den Fall der Kündigung bestehen.

Dieser Fall kommt relativ häufig vor. Mehrere Personen schließen sich zusammen, um Software zu programmieren und zu vermarkten. Daebi entsteht nach dem Gesetz automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird schon dann gründet, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines bestimmten  Zwecks für eine bestimmte Dauer zusammentun. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag braucht man nicht.

Nur vergessen die meisten Personen in diesen Fällen, dass die entscheidenden Regelungen in Gesellschaftsverträgen für den Fall der Auseinandersetzung und Kündigung der Gesellschaft betroffen werden. Dies liegt in der Natur der Sache. Solang man sich versteht, braucht man keine Verträge und keine Rechtsanwälte. Regelungen bedarf es aber immer für den Fall, dass einer die Gruppe verlassen will, ausgeschlossen werden soll oder dass die Gesellschaft beendet werden soll. So wenig Eheverträge für den Fall des Funktionierens einer Ehe geschrieben werden – und deshalb meist nicht oder zu spät abgeschlossen werden – so wenig werden Gesellschaftsverträge für den Fall geschrieben, dass sich alle verstehen.

Im vorliegenden Fall hat man diesen Punkt übersehen,  zu Lasten des Geschäftsführers, der zugleich Programmierer war. Diesem stehen nach dem BGB nämlich keine Ansprüche auf Aufwendungs- oder gar Schadensersatz zu, weil er Tage- oder Monatelang ohne bezahlt zu werden für die Qualität einer Software gearbeitet hat, die nun von den anderen weiter vermarktet wird. Er steht nicht rechtlos da. Als Miturheber der Software, die noch vermarktet werden soll, hat er sicherlich Ansprüche gegen die Gesellschaft, die darauf gerichtet sind, eine angemessene Vergütung zu erhalten. Dafür ist aber nicht der Umfang seiner Tätigkeit gleich einem Angestellten maßgeblich, sondern der Wert der Software selbst. Sofern sich dieser am Markt überhaupt nicht etablieren lässt oder nur ein niedriger Preis für deren Vermarktung zu erzielen ist, ist auch der merkantile Wert der Ansprüche des Geschäftsführers als gering zu veranschlagen, unabhängig davon, wie viel Arbeit er in das Projekt hineingesteckt hat. Der Geschäftsführer kann in diesem Fall nur einen Wertersatz in Form von Lizenzgebühren geltend machen. Dieser Wertersatz ist garantiert niedriger als das, was der Geschäftsführer sich vorgestellt hat. Insofern kann nur dringend geraten werden, einen Gesellschaftsvertrag für eine Programmierergemeinschaft abzuschließen, der durch einen Rechtsanwalt begleitet wird. Die Kosten für solch einen Vertrag liegen bei weniger als 500,00 €.

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