Markenrecht und Transportrecht: Die Haftung eines Spediteurs bei der Durchfuhr von Markenfälschungen

Seit der Entscheidung des EuGH, dass die bloße Durchfuhr von Ware, die rechtsverletzend gekennzeichnet ist, keinen Unterlassungsanspruch begründet, stellt sich die Frage, wie Piraterie-Ware bei der Durchfuhr gestoppt werden kann. Die betroffene Rechtsinhaberin möchte schließlich nicht warten, bis die Ware am Endziel angekommen ist und es aber zu spät sein könnte, die Ware zu beschlagnahmen.

Nunmehr hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass eine Spedition für die Durchfuhr von Markenfälschungen in Deutschland haftet.

Es handelt sich in diesem Fall um zwei Parfumfälschungen, die mit der entsprechenden Marke gekennzeichnet wurden. Die Fälschungen kamen aus Dubai und sollten per LKW von Berlin-Tegel nach Russland LKW gebracht werden. Die mit dem Transport von Berlin-Tegel nach Russland beauftragte Spedition wurde von der Markeninhaberin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Markenzeichen sind sowohl in Deutschland als auch in Russland geschützt.

Obwohl kein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG bestand, da Deutschland nur ein Durchfuhr-Land ist und die Ware in Deutschland nicht in den Verkehr gelangt ist, konnte der Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB begründet werden. Denn das russische Markenrecht sei ein absolutes Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und genießt insoweit auch in Deutschland Schutz.

Die Spedition hat zwar nicht vorsätzlich gehandelt, sei aber gleichwohl als Störer haftbar für die Markenverletzung sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Die Rechtsinhaberin konnte daher die Spedition auf Unterlassung und Herausgabe zwecks Vernichtung in Anspruch nehmen. Allerdings besteht in diesem Fall dann kein Anspruch auf Schadensersatz.

Ein weiterer Anspruch des Rechtsinhabers auf Unterlassung des Transports von Parallelimporten wurde allerdings vom KG Berlin zurückgewiesen. Hier konnte kein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB begründet werden, da nicht festgestellt werden konnte, dass ein Parallelimport von Originalware in Russland verboten ist. Es fehlt daher an einem absoluten Schutzrecht.

Urteil des KG Berlin vom 12.10.2010, Az. 5 U 152/08

Das Revisionsverfahren wird durchgeführt.

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