Wettbewerbsrecht: Die Werbung für alkoholische Getränke und die Health Claims Verordnung

Mit der Health Claims Verordnung wurden die Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert. Danach dürfen solche Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nur dann benutzt werden, wenn diese im Einklang mit der Health Claims Verordnung stehen. Insoweit gilt die Health Claims Verordnung auch für Werbeaussagen.

Allerdings sind viele Fragen rund um die Health Claims Verordnung noch nicht geklärt. Denn es ist häufig fraglich, welche Angaben tatsächlich als nährwert- und gesundheitsbezogen aufzufassen sind.

Diese Frage hatte auch der BGH zu klären. Da die Health Claims Verordnung eine EU-konforme Auslegung der Verordnung verlangt, wurde der vom BGH zu klärende Fall dem EuGH zur Entscheidung einiger grundlegender Punkte vorgelegt.

Dabei handelt es sich um die Aussage „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör“. Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HCVO keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden dürfen, wenn es sich um ein Getränk handelt, dass mehr als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweist. Dies war bei dem beworbenen Kräuterlikör der Fall. Allerdings ist unklar, was in einem solchen Fall als gesundheitsbezogene Angabe zu verstehen ist. Versteht der Verkehr die beschreibende Angabe „wohltuend“ oder „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe?

Es geht dem BGH dabei um die Differenzierung zwischen Angaben zur Gesundheit im Allgemeinen und Angaben im Hinblick auf das allgemeine Wohlbefinden. Das Gericht hat erhebliche Zweifel geäußert, ob eine gesundheitsbezogene Angabe auch tatsächlich das allgemeine Wohlbefinden erfasst. Hätte das Gericht die Angelegenheit alleine zu entscheiden, wäre das Gericht wohl davon ausgegangen, dass die Angabe „bekömmlich“ im Einklang mit der Health Claims Verordnung steht, während die Angabe „wohltuend“ nach der Verordnung nicht im Zusammenhang mit dem betroffenen alkoholhaltigen Kräuterlikör benutzt werden darf.

Nunmehr wird eine Entscheidung des EuGH diese Frage klären müssen.

Beschluss des BGH vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09.

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