Cloudverträge: Vertragstypen in der Cloud

Unter dem Begriff der Cloud wird die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten an IT Systemen oder IT Strukturelementen oder die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen über Datennetze durch Dritte verstanden. Das ist meine Definition, die ich mir nach vielen Verträgen und Gesprächen mit Mandanten erarbeitet habe und die keinesfalls Allgemeingültigkeit beansprucht.

Entweder überlässt der ITler dem Kunden etwas zur Nutzung über das Netz: Das können sein Rechnerkapazitäten, Speicherkapazitäten, Programme, Datenbanken oder auch nur der Platz und die Infrastruktur in einem Rechenzentrum.

Oder (wobei es natürlich Kombinationsmöglichkeiten gibt) der ITler erbringt für den Kunden Arbeitsleistungen, gleich ob Dienst- oder Arbeitsleistungen, wobei typischerweise Kunde und ITler nicht an einem Ort zusammen sind, sondern die Leistungen sich unter Nutzung von Datennetzen vollziehen.

Das Marketing beehrt uns mit einer großen Vielzahl von Begriffen wie Housing, Hosting, Providing, Webserving, Storing und vielem anderem. Da der Sprachgebrauch oft auch von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ist, ist vor allem anderen zu klären, was man meint, wenn man die Begriffe verwendet. Da ich Jurist bin, muß ich juristische Kategorien werden. Im folgenden verwende ich die Begriffe ohne Behauptung dessen, daß alle Festlegungen von Begrifflichkeiten so geteilt werden müssen. Aber aus den Seminaren und Gesprächen mit meinen Mandanten ergibt sich doch eine gewisse Phänomenlogie, die ich hier niederlegen möchte.

Hosting:

Hostingverträge sind typengemischte Miet/ Dienstleistungsverträge

1.) Beschreibung der Sachverhalte

Meistens werden dem Kunden in einem Rechenzentrum Rechner- und Speicherkapazitäten überlassen, die Daten/ Datenbanken/ Programme des Kunden werden am Knotenpunkt des Rechenzentrums abrufbereit gehalten.

Varianten sind das Housing (der Kunde bekommt Platz im Rechenzentrum, um dort eigene Rechner einzustellen; der Kunde kann die IT Infrastruktur nutzen, damit die Daten/Datenbanken/Programme, die auf den eigenen Rechnern des Kunden liegen, am Knotenpunkt abgerufen werden können) oder Webstoring( Überlassung von SPeicherkapazität) oder ASP (Überlassung der Nutzungsmöglichkeit von Software). Die Verträge werden zeitlich beschränkt gegen Entgeld abgeschlossen.

2.) Juristische Qualifikation

a.) Teil, dem der Mietrecht unterliegt.

All diese Sachverhalte sind juristisch betrachtet Miete. Der Begriff der Miete bedeutet, daß dem Kunden zeitlich beschränkt etwas (eine Sache) gegen Entgeld überlassen wird. Und wenn Sie sich jetzt die typischen Sachverhalte überlegen, die mit dem Begriff des Hostings etc. erfasst werden, dann werden Sie feststellen, daß in diesen Fällen nach deutschem Recht ein Mietvertrag vorliegt.

b.) Teil, dem der Dienstvertragsrecht untersteht

Sollten Sie jetzt zweifeln, weil Sie denken, daß das Mietrecht eine Gewährleistung und eine strenge Haftung bedingt und Sie dafür die Verantwortung übernehmen wollen, daß die Daten auch wirklich an einem bestimmten Standort zu einem bestimmten Zeitpunkt abrufbar sind, dann seien Sie beruhigt. Der Datentransport erfolgt nach herrschender Ansicht auf der Grundlage des Dienstvertragsrechts. Auf der Grundlage des Mietrechts haftet der ITler für alles, was im Rechenzentrum bis zum Knotenpunkt erfolgt, für die Abrufbarkeit an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt haftet der ITler aber nicht erfolgsbezogen, sondern nur nach den Regeln des Dienstvertragsrechts.

 

 

 

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