Filesharing: Prüfpflichten nach erfolgter Abmahnung

Urheberrechtsverletzungen durch die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) beschäftigen weiterhin die Gerichte. Das LG Rostock hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, welche Prüfpflichten ein Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Mitnutzern des Anschlusses nach einer Abmahnung treffen (Urteil vom 31.01.2014 – 3 O 1153/13 (1)).

Darum ging’s: Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses. Außer ihm selbst nutzten diesen auch seine Lebensgefährtin, seine beiden volljährigen Töchter sowie der Freund einer der Töchter. Über den Anschluss wurden nachweislich Tauschbörsenangebote genutzt. Wegen des urheberrechtswidrigen Anbietens mehrerer Filme erhielt der Anschlussinhaber in kurzer Folge zwei Abmahnungen der Rechteinhaber.

Im Prozess ging es nun darum, welche Prüf- und Belehrungspflichten der Anschlussinhaber gegenüber den allesamt volljährigen Mitnutzern des Anschlusses hatte. Und zwar einerseits vor Erhalt der ersten Abmahnung und andererseits nach deren Zugang.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es einer Belehrung über die rechtmäßige Nutzung gegenüber Volljährigen nicht bedarf. Dies gelte jedenfalls solange, wie der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss in rechtswidriger Weise genutzt werde. Damit liegt das Gericht einerseits auf der neuen Linie des BGH (vgl. hierzu unseren Blog vom 09.01.2014). Es erweitert diese Rechtsprechung aber ohne weiteres Aufheben auf den Freund der Tochter, also einen Nicht-Familienangehörigen. Dies könnte ein Fingerzeig für die bislang ungeklärte rechtliche Situation in Bezug auf Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften sein.

Weiter führt das Gericht aus, dass der Anschlussinhaber nach Erhalt einer Abmahnung seinen Prüfpflichten dadurch genügt, dass er mit den Mitnutzern spricht und ihnen die rechtswidrige Nutzung des Anschlusses untersagt. Im konkreten Fall hatte der Beklagte sogar vorgetragen, er habe nach Erhalt der Abmahnung die Computer seiner Töchter und des Freundes durchsucht, dabei aber keine rechtswidrigen Inhalte finden können. Eine Pflicht hierzu kann schon deshalb nicht bestanden haben, weil diese Maßnahme die Persönlichkeitsrechte der Mitnutzer empfindlich beeinträchtigt.

Die Klage auf Ersatz der Abmahnkosten scheiterte in diesem Fall. So enthält das Urteil erfreuliche Nachrichten für Anschlussinhaber, die darlegen können, nicht allein Nutzer des Anschlusses zu sein. Sie werden sich künftig leichter gegen die Vermutung zur Wehr setzen können, eine über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung auch selbst begangen zu haben. Die zwischenzeitlich extrem hohen Anforderungen an die Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs sind weiter herabgesetzt worden. Die Prüf- und Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Mitnutzern werden zusehends auf ein realistisches und sozial adäquates Normalmaß zurückgestutzt.

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