Internetrecht: Löschungspflicht bei Google nach Unterlassungserklärung

Wer wegen Inhalten auf seiner Webseite eine berechtigte Abmahnung erhält, wird  regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Darin wird die Verpflichtung enthalten sein, ab sofort die beanstandeten Inhalte nicht mehr über das Internet abrufbar zu machen. Wie weit aber reicht diese Verpflichtung? Schließt sie insbesondere auch die noch in den Caches von Google enthaltenen Inhalte ein? Dazu hat das OLG Celle ein Urteil gesprochen (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14).

Das OLG Celle hält es danach für zumutbar, zumindest bei Google als dem größten Suchmaschinenanbieter in Deutschland die Löschung der beanstandeten Inhalte aus dem jeweiligen Cache zu beantragen. Wer dies nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht tue, hafte als Störer und müsse deshalb eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zahlen. Denn seien die Inhalte in den Google-Suchergebnissen nach wie vor abrufbar, stelle dies gegenüber dem ursprünglichen Verletzungstatbestand einen kerngleichen Verstoß dar.

Zu dieser Frage liegen auch bereits Entscheidungen anderer Gerichte vor, die dem Unterlassungsschuldner nicht eine so umfangreiche Pflicht zur Löschung der Inhalte auferlegen wollten. Bislang gibt es hierzu aber keine gefestigte und einheitliche Rechtsprechung, sodass stets die Gefahr besteht, dass ein Unterlassungsgläubiger Maßnahmen vor einem Gericht einleiten wird, das die Meinung des OLG Celle teilt.

Deswegen sollte, wer wegen eines Rechtsverstoßes auf seiner Webseite eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, unbedingt auch die Löschung des Googles-Caches in die Wege leiten. Ansonsten droht nach der ohnehin kostspieligen Abmahnung unter Umständen bald ein weiteres teures Verfahren.

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