Verbotene Eigenmacht, Aktivierungskeys und Remote Access

BGH: Entscheidung vom 26.10.2022

Vermieter von Elektroautos dürfen sich die Möglichkeit der Sperrung der Elektrobatterie durch eine Fernabschaltung grundsätzlich nicht durch allgemeine Geschäftsbeziehungen vorbehalten. Diese Regelung ist für den Verbraucherverkehr ergangen.

Es klagte ein Verbraucherschutzverein gegen eine französische Bank, die Elektroautos vermietet oder verleast. Die Bank verwendete sogenannte Allgemeine Batterie -Mietbedingungen. Diese sahen vor, dass im Falle einer von ihr erklärten außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags auch das Recht habe, die Auflademöglichkeit der Batterie zu sperren.

Der Verbraucherschutzverein und ihm folgend der BGH sah darin einen Akt der verbotenen Eigenmacht. Der Begriff der verbotenen Eigenmacht ist einfach zu erklären: bei uns hat der Staat ein Gewaltmonopol. Sofern sich zwei Parteien darüber streiten, ob eine außerordentliche Kündigung über einen Mietvertrag wirksam ist oder nicht, ist die Frage der Wirksamkeit der Kündigung primär vor und von den Gerichten zu klären. Der Vermieter darf nicht erst Tatsachen schaffen, dies der anderen Seite praktisch unmöglich machen würden, effektiven Rechtsschutz zu begehren.

Dazu muss man zwei Dinge sagen: Erstens handelt es sich bei der Entscheidung des BGH es um eine Entscheidung für den Verbraucher Verkehr , die sicher im Bereich des kaufmännischen Verkehrs auch anders hätte entschieden werden können. Zweitens hat der BGH in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, das natürlich auch durch das BGB Möglichkeiten des Vermieters zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung im Falle des Zahlungsverzugs bestehen.

Die zur Diskussion Stehende AGB Klausel aber knüpfte das Recht des Vermieters dazu Komma die Batteriesperre zu aktivieren nur an die Erklärung der außerordentlichen Kündigung Punkt sie sagt keine Ausnahme für die Fälle vor Komma in denen der Mieter Einwände gegen die außerordentliche Kündigung geltend machte Komma so zum Beispiel weil er von seinem Recht auf Minderung oder von anderen rechten Gebrauch machen wollte.

Relevanz für die IT

Die Relevanz für die.it liegt auf dem Gebiet von Cloudleistungen und Aktivierungskeys. Wegen der Kosten und der Schwerfälligkeit gerichtlicher Verfahren ist jedes Unternehmen versucht, ausstehende Zahlungsforderungen im Wege des „Kalten Inkassos“ einzutreiben, also mit der Drohung, man werde dafür sorgen dass die überlassene Sache/ der überlassene Service nicht mehr verwendet werden können, wenn der Kunde nicht sofort sämtliche offene Forderungen ausgleichen würde.

Der BGH differenziert insofern deutlich zwischen einer Störung des Besitzrechtes des Kunden und dem Recht des Unternehmers dazu, seine eigenen Leistungen nicht mehr zu erbringen Komma wenn ein Zahlungsverzug vorliegt.

Der BGH sagt insofern deutlich [Rn 28], dass dem Mieter nicht einfach das Besitzrecht entzogen werden kann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Parteien streitig ist. Zu wenig Mann einen säumigen Mieter einfach mit Gewalt aus der Mietwohnung entfernen kann, sondern gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss um seinen Interessen Geltung zu verschaffen, so wenig darf man einfach per Remote Access Tatsachen schaffen.

Nach meiner Ansicht bezieht sich die Entscheidung damit auf die Situation Komma in der der Kunde Besitz an der Hardware oder Software erlangt Komma was regelmäßig im Rahmen von Verträge über den Verkauf (inklusive Pflege oder Wartung) oder die Vermietung von Hard beziehungsweise Software der Fall ist. Man muss die AGB, mittels derer man sich das Recht vorbehält im Falle eines Zahlungsverzugs Aktivierungskeys nicht zu übersenden so formulieren, dass das Recht des Kunden auf die Geltendmachung gerichtlicher Ansprüche nicht ausgehebelt wird. das bedeutet leider Komma dass jedem Kunde weiterhin aktivierungskeys übersendet werden müssen, wenn dieser Kunde schlau genug ist seinen Zahlungsverzug mit dem angeblichen Vorliegen eines Mangels

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