Koexistenz im Markenrecht: Peek & Cloppenburg streiten sich mal wieder, BGH, Urteil vom 10.01.2024

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Unternehmenskennzeichnung zwischen zwei gleichnamigen Unternehmen, Peek & Cloppenburg in Hamburg und Düsseldorf, zeigt deutlich die Komplexität im Kennzeichenrecht. Die Bedeutung klarer Kennzeichnung in der Werbung, insbesondere bei Online-Auftritten, ist essentiell, um Verwechslungen vorzubeugen und die Transparenz für den angesprochenen Verkehr zu gewährleisten.

Worum geht es?

Im Fall Peek & Cloppenburg V stehen zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen mit demselben Namen, eines mit Sitz in Hamburg und das andere in Düsseldorf, im Zentrum eines kennzeichenrechtlichen Streits. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob die Werbung eines Unternehmens in sozialen Netzwerken, die in ganz Deutschland zu sehen war und die auf einen Online-Shop des werbenden Unternehmens verweist, hinreichend klarmacht, welchem der beiden Unternehmen sie zuzurechnen ist. Diese Werbung kam schließlich auch den lokalen Warenhäusern zugute.

Entscheidung des BGH

Die Entscheidung des BGH vom 10.01.2023 (Az. I ZR 95/22) hebt hervor, dass eine hinreichende Aufklärung in der Werbung notwendig ist, um dem angesprochenen Verkehr deutlich zu machen, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist. Dies ist besonders wichtig, da beide Unternehmen unter der gleichen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ operieren, aber rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind.

Hinreichende Aufklärung

Eine Klarstellung, zu welchem Unternehmen die Werbung gehört, kann z.B. durch Verlinkung zur eigenen Webseite erfolgen, auf der die Standorte der stationären Warenhäuser aufgeführt sind. Ein fehlender, unzureichender oder schwer erkennbarer Hinweis kann zu einer Verwechslungsgefahr führen und somit eine kennzeichenrechtliche Verletzung darstellen.

Der BGH hat festgelegt, dass die Werbung einen aufklärenden Hinweis enthalten muss, der folgende Kriterien erfüllt:

Der Hinweis muss optisch gut sichtbar und leicht erkennbar sein. Er darf nicht in der Gesamtdarstellung der Werbung untergehen, sondern muss sich klar abheben.

Der Text des Hinweises muss inhaltlich präzise sein, sodass keine Zweifel darüber bestehen, welches Unternehmen die Werbung schaltet. Dies beinhaltet die explizite Nennung des Standorts oder der regionalen Zugehörigkeit des Unternehmens.

Neben der direkten Information in der Werbung kann auch eine Verlinkung zu einer Webseite, auf der weitere Details, wie etwa die Standorte der stationären Warenhäuser, aufgelistet sind, als hinreichende Aufklärung dienen. Eine solche Verlinkung muss technisch einfach umsetzbar und für den Nutzer ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar sein.

Praxistipp

In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen, dass sie ihre Werbestrategien sorgfältig überdenken müssen, insbesondere wenn sie in einem Markt mit einem oder mehreren gleichnamigen Wettbewerbern tätig sind. Marketingteams sollten eng mit Rechtsabteilungen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Werbemaßnahmen den juristischen Anforderungen entsprechen und die notwendigen aufklärenden Hinweise klar und unmissverständlich integriert sind.

Wenn Sie Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie.

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