Wettbewerbsrecht: Unvollständige Werbung als irreführende Angabe
Gemäß § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und können von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Diese Norm definiert die irreführende geschäftliche Handlung und listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die nicht unwahr oder zur Täuschung geeignet sein dürfen.