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Domainrecht – Rechtsgrundlagen

Das Domainrecht wird in Deutschland und in der EU nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gibt also keine Gesetze, die sich speziell mit Domains befassen. Grundsätzlich gilt für Interessenkonflikte, die vor den deutschen Gerichten ausgefochten werden die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung:

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Sicherheitsrechtliche Regelungen zum Datenschutz

Sicherheitsrechtliche Regelungen zum Datenschutz Nach der zentralen Norm des § 9 BDSG haben die betroffenen öffentlich-rechtlichen oder privaten Stellen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. Der Begriff der Erforderlichkeit bedeutet, daß das Kosten/ Nutzenverhältnis in einem

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Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG

Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG Eine zentrale Personendatenverarbeitung muß nicht durch das eigene Unternehmen durchgeführt werden. In Betracht kommt eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG, deren Zulässigkeit nach den Vorschriften des BDSG allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Aber nicht

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Aktuelle Entscheidung des BGH zum Domainrecht

Einführung In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof war eine interessante domainrechtliche Frage zu entscheiden. Dabei ging es das Problem, was passiert, wenn eine Domain bereits registriert ist, und erst nachträglich ein Dritter Kennzeichen- oder Namensrechte an diesem Domainnamen erwirbt.

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Lizenzverträge im IT-Recht: Die Indifferenz eines Begriffs

Praktisch alle Kunden aus dem IT-Recht sprechen von „Lizenzverträgen“, wenn Sie Verträge meinen, die die Übertragung von Nutzungsrechten an Software regeln. Dabei ist der Begriff des Lizenzvertrags nur im Patent- oder Markenrecht verankert. Das Rechtsgebiet, das die Übertragung an Nutzungsrechten

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Kaufverträge über Software – Bewertungsgrundlagen

Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig

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