Handelskauf

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf    § 377 HGB Die wichtigste Vorschrift, die der Käufer nach dem HGB zu beachten hat, ist der § 377 HGB. Gemäß § 377 HGB obliegt es bei einem beiderseitigen Handelskauf dem Käufer, die Ware unverzüglich zu untersuchen. Dabei zutage tretende Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt […]

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Besonderheiten beim Handelskauf, Teil 2 – Pflichten des Verkäufers

Der Handelskauf unterliegt grundsätzlich den Regelungen des BGB. Nachfolgend werden ausschließlich die Sonderregelungen des HGB betrachtet.   Übergabepflichten   Nach § 433 Abs.1 S. 1 BGB ist die Kaufsache zu übergeben. Nach den §§ 444,448,475ff und nach § 650 HGB kann an die Stelle der Sache selbst die Übergabe eines Traditionspapieres treten. Diese Papiere berechtigen

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Handelskauf – Anwendbarkeit der Normen

Handelskauf     Der Handelskauf ist in den §§ 373 ff. HGB[1] geregelt. Die dort niedergelegten Vorschriften beinhalten das Sonderrecht der Kaufleute und gehen den Vorschriften des BGB vor. Der Begriff Handelskauf richtet sich nach den §§ 343ff. , die zum Betrieb des Kaufmanns gehörigen Geschäfte Handelsgeschäfte sind.   Die Vorschriften des Handelskaufs beinhalten etliche

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