Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus dem Bereich der verkürzten Verjährung herausnehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Form des Beratungsverschuldens für eine mangelhafte Beratung für die Investion in einen Immobilienfonds. Der Beklagte berief sich auf seine AGB, aber die waren unwirksam (§ 309 Nr.7 BGB). Es gäbe in diesen Fällen auch keine Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion. Die Klausel ist nichtig, der Beklagte haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, daß die Rechtsprechung in den Fällen, in denen es um die Beschränkung von gesetzlichen Haftungsregelungen geht, kaum Differenzierungen zwischen Verbrauchern oder Unternehmern macht.
Compliance IT Sicherheit – Besonderer Teil NIS-2
1. NIS-2-RL Bei den Vorgaben der NIS-2-RL handelt es sich um eine Richtlinie der europäischen Union. Diese Vorgaben hätten bis zum 17.10.2024 in nationales Gesetz umgesetzt werden sollen. Dazu kam es nicht, weil zunächst der Bundesrat sein Veto gegen einzelne