Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus dem Bereich der verkürzten Verjährung herausnehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Form des Beratungsverschuldens für eine mangelhafte Beratung für die Investion in einen Immobilienfonds. Der Beklagte berief sich auf seine AGB, aber die waren unwirksam (§ 309 Nr.7 BGB). Es gäbe in diesen Fällen auch keine Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion. Die Klausel ist nichtig, der Beklagte haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, daß die Rechtsprechung in den Fällen, in denen es um die Beschränkung von gesetzlichen Haftungsregelungen geht, kaum Differenzierungen zwischen Verbrauchern oder Unternehmern macht.
„Pablo Escobar“ nicht als Marke eintragungsfähig, da sittenwidrig
Das Gericht der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich in der Rechtssache T-255/23 (Pressemitteilung, PDF) entschieden, dass der Name „Pablo Escobar“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Diese Entscheidung, die auf einem Antrag der Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto