Neue gesetzliche Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen (PStTG)

Seit dem 01.01.2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG. Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch. Aber was bedeutet das genau?

Was genau ist eine Plattform nach dem PStTG?

Die Definition ist in § 3 PStTG geregelt. Dort heißt es unter anderem:

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Der § 3 PStTG beinhaltet noch weitere Regelungen, unter anderem auch, wann eine Plattform im Sinne dieses Gesetzes nicht vorliegt. Für weitere Details verweise ich auf die Norm.

Wann liegt eine relevante Tätigkeit nach dm PStTG vor?

Eine relevante Tätigkeit nach dieser Norm ist in § 5 PStTG geregelt. Dort heißt es unter anderem:

(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;

2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;

3. der Verkauf von Waren;

4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Hierzu gehören demnach Plattformen wie AirBnB, Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Facebook Markteplace oder Amazon. Aber auch lokale oder auf bestimmte Produkte spezialisierte Plattformen können hierunter fallen, solange die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.

`Unter welchen Umständen muss der Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nachkommen?

Unter welchen Umständen der Plattformbetreiber eine Meldung an das Finanzamt tätigen muss, ist in § 4 PStTG „Nutzer, Anbieter“ geregelt. Darin wird zunächst der Nutzer und Anbieter definiert. In § 4 Abs. 4 bis Abs. 6 PStTG wird dann definiert, wer ein sog. „aktiver“ bzw. „meldepflichtiger“ Anbieter ist und wann ein Anbieter „freigestellt“ ist.

Beispiel

Ein Anbieter auf derselben Plattform verkauft gebrauchte Waren.

  1. Prüfung: Hat der Anbieter im Meldejahr mindestens 30 Verkäufe getätigt? (§ 4 Abs. 5 Ziff. 4, 1. Alt. PStTG)
  2. Prüfung: Hat der Anbieter mehr als 2.000 € gezahlt oder vergütet bekommen? (§ 4 Abs. 5 Ziff. 4, 2. Alt. PStTG)

Die Formulierung ist an dieser Stelle im Gesetz missverständlich. Denn das Gesetz geht nach seinem Wortlaut davon aus, dass der Anbieter, der weniger als 30 Verkäufe getätigt hat, weniger als 2.000 € Umsatz gemacht hat („…in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten (…) erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 €…“)

Das Bundeszentralamt für Steuern hat hierzu inzwischen eine Klarstellung veröffentlicht aus der hervorgeht, dass beide Grenzen kumulativ (also gemeinsam) erfüllt sein müssen, damit der Anbieter als freigestellt wird. Tätigt jemand im Meldejahr also mehr als 30 Fälle, verkauft dabei aber seine Babyklamotten für jeweils 2-5 €, ist der Einnahmebetrag kaum der Rede wert. Es liegt nur eine der Grenzen vor: weniger als 2.000 € Einnahmen, aber mehr als 30 Verkäufe. Verkauft der Anbieter mit nur einer Transaktion eine Ware zu einem Wert von 2.001 €, so erfolgt ebenfalls eine Meldung ans Finanzamt, da auch hier nicht beide Grenzen gemeinsam vorliegen.

Die Meldung an das BZSt bedeutet noch nicht, dass automatisch Steuern für die Transaktion anfallen. Vielmehr wird zunächst eine Prüfung erfolgen, um dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Plattform muss jedenfalls in den Fällen des § 4 PStTG eine Meldung an das Finanzamt tätigen. Wie diese inhaltlich aussieht, ergibt sich aus § 14 PStTG.

Bis wann müssen die Zahlen übermittelt werden?

Der erste Meldezeitraum beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2023. Die Daten müssen immer nach dem jeweiligen Meldejahr zum 31.01. des Folgejahres gemeldet werden. Das wäre dann der 31.01.2024. Diese Daten werden dann von dem Bundeszentralamt für Steuern übrigens an die anderen EU – Mitgliedsstaaten weitergeleitet.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen