Neue gesetzliche Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen (PStTG)

Seit dem 01.01.2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG. Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch. Aber was bedeutet das genau?

Was genau ist eine Plattform nach dem PStTG?

Die Definition ist in § 3 PStTG geregelt. Dort heißt es unter anderem:

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Der § 3 PStTG beinhaltet noch weitere Regelungen, unter anderem auch, wann eine Plattform im Sinne dieses Gesetzes nicht vorliegt. Für weitere Details verweise ich auf die Norm.

Wann liegt eine relevante Tätigkeit nach dm PStTG vor?

Eine relevante Tätigkeit nach dieser Norm ist in § 5 PStTG geregelt. Dort heißt es unter anderem:

(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;

2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;

3. der Verkauf von Waren;

4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Hierzu gehören demnach Plattformen wie AirBnB, Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Facebook Markteplace oder Amazon. Aber auch lokale oder auf bestimmte Produkte spezialisierte Plattformen können hierunter fallen, solange die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.

`Unter welchen Umständen muss der Plattformbetreiber seiner Meldepflicht nachkommen?

Unter welchen Umständen der Plattformbetreiber eine Meldung an das Finanzamt tätigen muss, ist in § 4 PStTG „Nutzer, Anbieter“ geregelt. Darin wird zunächst der Nutzer und Anbieter definiert. In § 4 Abs. 4 bis Abs. 6 PStTG wird dann definiert, wer ein sog. „aktiver“ bzw. „meldepflichtiger“ Anbieter ist und wann ein Anbieter „freigestellt“ ist.

Beispiel

Ein Anbieter auf derselben Plattform verkauft gebrauchte Waren.

  1. Prüfung: Hat der Anbieter im Meldejahr mindestens 30 Verkäufe getätigt? (§ 4 Abs. 5 Ziff. 4, 1. Alt. PStTG)
  2. Prüfung: Hat der Anbieter mehr als 2.000 € gezahlt oder vergütet bekommen? (§ 4 Abs. 5 Ziff. 4, 2. Alt. PStTG)

Die Formulierung ist an dieser Stelle im Gesetz missverständlich. Denn das Gesetz geht nach seinem Wortlaut davon aus, dass der Anbieter, der weniger als 30 Verkäufe getätigt hat, weniger als 2.000 € Umsatz gemacht hat („…in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten (…) erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 €…“)

Das Bundeszentralamt für Steuern hat hierzu inzwischen eine Klarstellung veröffentlicht aus der hervorgeht, dass beide Grenzen kumulativ (also gemeinsam) erfüllt sein müssen, damit der Anbieter als freigestellt wird. Tätigt jemand im Meldejahr also mehr als 30 Fälle, verkauft dabei aber seine Babyklamotten für jeweils 2-5 €, ist der Einnahmebetrag kaum der Rede wert. Es liegt nur eine der Grenzen vor: weniger als 2.000 € Einnahmen, aber mehr als 30 Verkäufe. Verkauft der Anbieter mit nur einer Transaktion eine Ware zu einem Wert von 2.001 €, so erfolgt ebenfalls eine Meldung ans Finanzamt, da auch hier nicht beide Grenzen gemeinsam vorliegen.

Die Meldung an das BZSt bedeutet noch nicht, dass automatisch Steuern für die Transaktion anfallen. Vielmehr wird zunächst eine Prüfung erfolgen, um dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Plattform muss jedenfalls in den Fällen des § 4 PStTG eine Meldung an das Finanzamt tätigen. Wie diese inhaltlich aussieht, ergibt sich aus § 14 PStTG.

Bis wann müssen die Zahlen übermittelt werden?

Der erste Meldezeitraum beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2023. Die Daten müssen immer nach dem jeweiligen Meldejahr zum 31.01. des Folgejahres gemeldet werden. Das wäre dann der 31.01.2024. Diese Daten werden dann von dem Bundeszentralamt für Steuern übrigens an die anderen EU – Mitgliedsstaaten weitergeleitet.

More contributions

BGH zu Umfang der Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Gerade das Thema Auskunftsanspruch und Herausgabe der Kopien aller bei dem Verantwortlichen vorhandenen personenbezogenen Daten ist für die Rechtsprechung seit einigen Jahren ein oft behandeltes Thema. Relevanz hat das Thema, weil jedes Unternehmen mit einem Auskunftsanspruch konfrontiert werden kann. Und

Read more "

Privacy

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Read more "
Scroll up