Datenschutz: Bildveröffentlichung von Betriebsfeiern und ähnlichen Anlässen
Bilder einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Soweit der Grundsatz aus § 22 KUG. Anders ist dies zum Beispiel, wenn die Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte erfolgt, § 23 Abs. 1 Nr.