Wettbewerbsrecht: Werbung mit Superlativen
Wer mit Superlativen wirbt, sollte sich seine Sache sehr sicher sein. Denn Hinweise wie „am größten“, „am schnellsten“, „am sichersten“ können als Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise angesehen werden. Dies gilt regelmäßig dann, wenn die Aussage nicht zutrifft, weil ein Wettbewerber
