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Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei unklarer Täterschaft

Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, weil über diesen illegale Tauschbörsenangebote genutzt werden (sog. Filesharing), haftet grundsätzlich der Anschlussinhaber. Denn es gilt die Vermutung, dass dieser selbst Nutzer des Anschlusses ist und damit für die Nutzung die Verantwortung trägt. Das

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eCommerce: Bearbeitung der Muster-Widerrufsbelehrung

Im elektronischen Geschäftsverkehr sind Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Der Gesetzgeber hat hierfür ein Muster vorgesehen, das seit dem 13.06.2014 in der Anlage zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zu finden ist. Verwendet

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