Markenrecht: Apps kommt eigener Werktitelschutz zu
Als eine besondere Form des Kennzeichenschutzes sieht § 5 Abs. 3 MarkenG den sogenannten Werktitelschutz zu. Dieser kommt ausdrücklich Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken zu und gilt unabhängig von einer Eintragung in ein Register. Das LG Hamburg entschied nun, dass