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AGB-Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil III

In Teil II dieser Serie haben wir das Spannungsverhältnis zwischen der Mängelgewährleistung und der deliktischen Haftung vorgestellt. Es wird z.B. im Rahmen einer Vereinbarung einer Warenausgangskontrolle beim Lieferanten die „übliche“ Pflicht der Wareneingangskontrolle des Herstellers auf den Lieferanten übertragen, gleichzeitig

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ABG-Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil II

Wie in Teil I bereits erläutert, können Qualitätssicherungsvereinbarungen auch die Gewähr-leistungs- und Produkthaftungsrechte der Vertragspartner tangieren. Da die Haftungsrechte und insbesondere das System der Mängelgewährleistung im Rahmen von AGB nur bedingt abbedungen werden können, ist darauf zu achten, dass die

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AGB-Recht: Qualitätssicherungsvereinbarung Teil I

Qualitätssicherungsvereinbarungen dienen dazu, sicherzustellen, dass bestimmte Qualitätsstandards zwischen einem Verkäufer und Käufer eingehalten werden. Insbesondere wenn eine Lieferkette besteht, sind diese Vereinbarungen sehr wichtig. Insoweit finden diese Ver-einbarungen häufig in Verträgen zwischen (Haupt-)Herstellung und Lieferant (von fertigen und teilfertigen Waren)

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