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Werkvertrag: Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Das Gesetz schützt den Unternehmer, wenn der Auftraggeber die Mitwirkungspflichten nicht richtig oder rechtzeitig erfüllt. Solche Mitwirkungspflichten können im Bereich des IT entstehen, wenn der Auftraggeber z.B. nicht die richtigen Informationen oder Daten liefert oder keinen Zugang zu den Computern

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Urheberrecht: Grundlagen: Der Urheber

Der Urheber des Werkes ist derjenige, der den Akt der Schöpfung erbrint, §§ 7, 2 Abs.2 UrhG. Der Schöpfungsakt ist der Akt, in dem der Urheber die geistige Schöpfung erbringt. Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Erlangung des urheberrechtlichen

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Markenrecht: Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Viele Autoreparaturwerkstätten, die keine Vertragswerkstatt eines Automobilherstellers sind, sind darauf angewiesen, potentiellen Kunden mitzuteilen, welche Automarken sie reparieren. Solche Werbung bedarf allerdings der Nennung der jeweiligen Automarke, was jedoch markenrechtliche Fragen mit sich bringt: Wann darf die Marke eines Automobilherstellers

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