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Urheberrecht: Grundlagen: Der Urheber

Der Urheber des Werkes ist derjenige, der den Akt der Schöpfung erbrint, §§ 7, 2 Abs.2 UrhG. Der Schöpfungsakt ist der Akt, in dem der Urheber die geistige Schöpfung erbringt. Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Erlangung des urheberrechtlichen

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Markenrecht: Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Viele Autoreparaturwerkstätten, die keine Vertragswerkstatt eines Automobilherstellers sind, sind darauf angewiesen, potentiellen Kunden mitzuteilen, welche Automarken sie reparieren. Solche Werbung bedarf allerdings der Nennung der jeweiligen Automarke, was jedoch markenrechtliche Fragen mit sich bringt: Wann darf die Marke eines Automobilherstellers

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Softwarelizenzrecht: Projektverträge – Rechtswahl Teil 2

Fortsetzung von Teil I. Die Wahl des richtigen Vertragstyps hängt deshalb davon ab, wie Sie arbeiten wollen. Oder ganz einfach gesagt: Sie haben die Wahl, ob Sie Dienstvertrags, Werkvertrags- oder Kaufrecht zur Anwendung bringen möchten. Es ist eben nicht automatisch

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