Die Gestaltung von NDAs für IT-Unternehmen im Zeitalter der KI

Einem Stiefkind des Vertragsrechts kommt jetzt größere Bedeutung zu, weil man mit KI schnell und kosteneffizient Dinge nachbauen und erstellen kann. Warum und wie NDAs jetzt zum unbedingten Inventar der Verträge eines Unternehmens sein sollten, berichtet dieser Blog.

I.

NDAs waren in der IT Szene nicht gut gelitten. Kunden wollten häufig einen NDA haben, IT Unternehmen waren durch den Besitz des Sources gut geschützt, der ja nur schwer und mühsam hätte reproduziert werden können. Vertragsstrafen stören nur den schnellen Abschluss, etwas Schnelles sollte es sein, was beim Abschluss des Vertrags nicht stört.

Diese Ausgangslage hat sich mit der breiten Verfügbarkeit generativer KI grundlegend verändert. Wer Konfigurationsartefakte, Playbooks oder Skripte in ein Cloud-KI-Modell einspeist – sei es aus Bequemlichkeit, sei es mit Reproduktionsabsicht –, kann daraus mit wenigen Prompts ähnliche, funktional gleichwertige Ergebnisse ableiten lassen. Das klassische NDA schaut in diesem Punkt in die Röhre: Es verbietet die Weitergabe an Dritte, aber die Weitergabe an ein KI-Modell wird in den Standard-Bausteinen nicht explizit erfasst. Ob und wie sie unter allgemeine Klauseln subsumiert werden kann, ist umstritten und im Streitfall aufwendig.

Für IT-Unternehmen, deren Betriebskapital in solchen Software-Artefakten besteht, ist das kein Randproblem. Es betrifft insbesondere die vielen kleinen und mittelständischen Spezialisten, die Erweiterungen, Customizings und Anpassungen für Standardsoftware anbieten – ERP-Erweiterer, Berater, LIMS-Konfiguratoren, Fachverlags-Add-on-Entwickler. Ihr wirtschaftlicher Wert liegt nicht in den geschriebenen Zeilen Code, sondern in den über Jahre kumulierten Erfahrungsmustern: Welche Kontenrahmen-Konfiguration passt zu welcher Branche, welche Berechtigungsprofile für welche Prozessarchitektur, welche Workarounds für welche bekannten Produktschwächen. Genau diese Muster sind mit generativer KI reproduzierbar – wenn man sie ihr zeigt.

II. Drei Vektoren

Wer ein NDA für IT-Unternehmen im KI-Zeitalter neu denkt, sollte drei konkrete Angriffsflächen im Blick haben.

Erstens die aktive KI-Nutzung durch die empfangende Partei. Der Kunde kopiert ein Konfigurationsskript in ein KI-Chatbot-Fenster und fragt: „Generiere mir eine funktional gleichwertige Version.“ Rechtlich ist das eine Nutzung vertraulicher Informationen zur Erlangung eines Substituts – ein klassischer Umgehungssachverhalt, den ein gutes NDA ausdrücklich verbieten muss.

Zweitens die passive Preisgabe. Die empfangende Partei nutzt Cloud-KI-Dienste im Alltag – Copilot, Claude, ChatGPT –, ohne sich Gedanken zu machen, dass durch Screensharing, Dateianalyse oder Copy-Paste automatisch vertrauliche Artefakte in Fremdsysteme fließen. Ob die Anbieter das Material dauerhaft speichern, für Training verwenden oder in anderer Form verwerten, ist eine Frage, die die empfangende Partei nach dem NDA typischerweise nicht auf den Kunden abwälzen kann.

Drittens die Beweisproblematik. Selbst wenn ein Verstoß später auffällt – etwa weil der Kunde plötzlich funktional gleichwertige Artefakte in einem Folge-System einsetzt –, ist der Nachweis, dass die KI-Nutzung ursächlich war, ohne vertragliche Beweiserleichterungen praktisch nicht zu führen. Der Reverse-Engineering-Schutz aus dem GeschGehG greift nur, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen kann (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG). Der Nachweis ist teuer, braucht lange und viel Arbeit.

II. Bausteine eines KI-tauglichen NDA

Aus diesen Angriffsflächen ergeben sich sechs Bausteine, die in ein modernes NDA für IT-Unternehmen gehören.

1.) Positivkatalog Software-Artefakte. Die klassischen Vertraulichkeitsdefinitionen sprechen von „Know-how“, „Geschäftsgeheimnissen“ und „vertraulichen Informationen“ – abstrakte Begriffe, die im Streit ausgelegt werden müssen.

Wirksamer ist ein enumerativer Positivkatalog, der die tatsächlich schutzwürdigen Artefakttypen konkret benennt: Konfigurationen, Voreinstellungen, Customizings, Skripte, Makros, Job-Definitionen, Reports, Auswertungen, BI-Definitionen, Diagnose-Dokumentationen, Workarounds, Playbooks. Ein solcher Katalog macht den Vertragsgegenstand für ein Gericht sofort greifbar und schließt die typischen Auslegungsstreitigkeiten aus.

2.) GeschGehG. Ein NDA, das keinen expliziten Bezug zum Geschäftsgeheimnisgesetz herstellt, überlässt es dem Verletzer, im Streit die Anwendbarkeit des Gesetzes zu bestreiten. Der klarstellende Absatz sollte zwei Aussagen enthalten: dass die im Katalog genannten Artefakte Geschäftsgeheimnisse der einbringenden Partei sind, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG erfüllen, und dass die vertraglichen Regelungen selbst – insbesondere die vereinbarten Geheimhaltungsmaßnahmen – für die Zwecke des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen darstellen. Damit ist der GeschGehG-Instrumentenkasten – Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz nach den §§ 6 bis 10 GeschGehG – geöffnet.

3.) Explizites KI-Nutzungsverbot. Das Verbot muss die drei praktisch relevanten Nutzungsformen ausdrücklich erfassen: die Nutzung als Eingabematerial (Inferenz), die Nutzung als Trainings- oder Feinabstimmungsdaten und die Nutzung als Referenzmaterial für abgeleitete Artefakte. Und es muss unabhängig davon gelten, ob das KI-System lokal, in einer eigenen Cloud-Umgebung oder als Dienst eines Dritten betrieben wird. Wer nur „Weitergabe an Dritte“ verbietet, hat die passive Cloud-KI-Nutzung nicht erfasst – und wer nur „Training“ verbietet, hat den generativen Prompt-Missbrauch nicht erfasst.

Ich gebe offen zu, dass das Regelungen sind, die schwer durchsetzbar sind, aber es hat seine Wirkung in der Erklärung. Man kann deliktische Handlungen durch Erklärungen nicht verhindern, aber die meisten Menschen wollen nicht deliktisch handeln und halten sich an Vereinbarungen.

4.) Zum vollständigen Bild gehört auch, dass die Überlassung von Software-Artefakten keine Bearbeitungsnutzungsrechte einräumt. § 23 UrhG und § 69c Nr. 2 UrhG greifen zwar unabhängig davon – aber die klarstellende vertragliche Formulierung schließt jede Auslegungsdiskussion im Streitfall aus. Wenn die empfangende Partei behauptet, sie habe die überlassenen Templates „nur weiterentwickelt“, wäre das ohne diese Klausel eine erste Verteidigungslinie.

5.) Auskunftspflicht bei begründetem Verdacht.

Das ist etwas, dass in AVV´s oder DORA Verträgen den Standard darstellt, aber seine Berechtigung hat.

Das vertragliche Pendant, das sich in die NDA-Systematik sauber einfügt, ist eine Auskunftspflicht. Die empfangende Partei ist bei durch konkrete Anhaltspunkte begründetem Verdacht verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über Art und Umfang der Nutzung, den Kreis der zugriffsberechtigten Personen, etwaige Weitergaben an Dritte sowie über den Einsatz von KI-Systemen Auskunft zu erteilen — mit Angabe des Systems, des Anbieters und des Zwecks der Nutzung. Die gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und die Ansprüche nach § 8 GeschGehG bleiben daneben ausdrücklich unberührt. Die Auskunftspflicht ist damit die vertragliche Vorstufe der prozessualen Beweissicherung, nicht deren Konkurrenz.

6.) Vertragsstrafe

Vertragsstrafe im Hamburger Brauch. Der wirtschaftliche Schaden aus einem KI-basierten Know-how-Verstoß ist kaum je konkret bezifferbar. Ohne Vertragsstrafe bleibt der Verletzte im Wesentlichen auf den GeschGehG-Instrumentenkasten und den Beweis eines konkreten Schadens verwiesen – beides in der Praxis schwierig. Eine Vertragsstrafe im Hamburger Brauch – die verletzte Partei bestimmt die Höhe nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB innerhalb eines vereinbarten Rahmens; im Streit prüft das Gericht die Billigkeit – ist der einzige effektive Hebel für die Praxis. Der Rahmen sollte weit genug sein, um in leichten wie schweren Fällen angemessen zu bleiben (typisch zwischen 25.000 und 100.000 Euro je Einzelfall).

III: Voraussetzungen / Obliegenheiten

Die genannten Bausteine bringen wenig, wenn das eigene Haus nicht in Ordnung ist. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind nicht nur eine vertragliche Verpflichtung des Kunden, sondern zuerst eine Anforderung an den Geheimnisinhaber selbst. Wer schutzwürdige Artefakte pflegt, muss ein internes Klassifizierungs- und Kennzeichnungssystem etablieren, den Zugang auf einen definierten need-to-know-Kreis begrenzen, Zugriffe dokumentieren und die Mitarbeiter vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichten. Ohne diese Grundlage bleibt auch das beste NDA im Streit angreifbar.

Ebenso wichtig: Die eigenen Mitarbeiter dürfen weder aus Bequemlichkeit noch aus Neugier vertrauliche Artefakte des eigenen Hauses oder von Kunden in KI-Systeme einspeisen. Eine interne Richtlinie zur KI-Nutzung, die klarstellt, welche Systeme unter welchen Bedingungen für welche Datenklassen genutzt werden dürfen, ist heute keine Compliance-Kür mehr, sondern Voraussetzung für die eigene Anspruchsberechtigung nach dem NDA und nach dem GeschGehG.

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