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Softwarelizenzrecht: Projektverträge und Vertragstyp Teil III

Teil 1: Generelle Vorüberlegungen Teil 2: Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertragsrecht Teil 3: Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht Sofern Sie mit den Begriffen AGB oder  Individualvereinbarung nicht vertraut sind, lesen Sie bitte erst an den betreffen Stellen weiter.  Die nachfolgenden

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Werkvertrag: Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Das Gesetz schützt den Unternehmer, wenn der Auftraggeber die Mitwirkungspflichten nicht richtig oder rechtzeitig erfüllt. Solche Mitwirkungspflichten können im Bereich des IT entstehen, wenn der Auftraggeber z.B. nicht die richtigen Informationen oder Daten liefert oder keinen Zugang zu den Computern

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AGB-Recht: Die Beweislast bei der erfolglosen Nachbesserung

Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer das Recht, eine Kaufsache nachzubessern, wenn die Sache mangelhaft ist. Die Nachbesserung kann entweder durch eine Reparatur oder durch eine Ersatzleistung erfolgen. Der Käufer darf auswählen, ob er eine Reparatur oder

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Urheberrecht: Grundlagen: Der Urheber

Der Urheber des Werkes ist derjenige, der den Akt der Schöpfung erbrint, §§ 7, 2 Abs.2 UrhG. Der Schöpfungsakt ist der Akt, in dem der Urheber die geistige Schöpfung erbringt. Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Erlangung des urheberrechtlichen

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