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AGB-Recht und Urheberrecht:

Das Urhebervertragsrecht sieht nach § 32 UrhG vor, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung erhält. Diese Regelung soll den Urheber vor nachteiligen Verträgen schützen, insbesondere wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Werk einen höheren Wert

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Datenschutz:Auftragsdatenverarbeitung

1.) Zweck der Vorschrift Die Vorschrift wurde dazu geschaffen, die Anforderungen an das Auftragsverhältnis festzulegen. Sie soll gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Standards, die normalerweise für den Auftraggeber gelten, auch bei der Einschaltung externer Dienstleistungen eingehalten werden. Die Übertragung von personenbezogenen

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