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Vertragsrecht: Einfache Schriftformklauseln

Einfache Schriftformklauseln sind solche, die bestimmen,  dass eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden muss. Obgleich der BGH nicht die Auffassung vertritt, dass alle Schriftformklauseln grundsätzlich unwirksam sind, ist zu beachten, dass solche Klauseln unter bestimmten Umständen unwirksam sein können. Dies gilt

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Vertragsrecht: Schriftformklauseln

Grundsätzlich sind aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit keine Schriftformerfordernisse bei dem Abschluss von Verträgen, Vertragsänderungen, Zusätzen und Nebenabreden zu beachten. Es gibt nur wenige gesetzliche Abweichungen die zu beachten sind, z.B. bei Mietverträgen. Häufig ist es aber auch im Interesse

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Vertragsrecht: Die generelle Wirksamkeit von Schiedsklauseln als AGB

Sind die erforderlichen Formerfordernisse bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel berücksichtigt worden, so bedeutet dies nicht in allen Fällen, dass diese Schiedsvereinbarung auch wirksam ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Schiedsvereinbarung nicht gegebenenfalls an § 307 Abs. 1

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