Urheberrecht: Der neue § 101a UrhG. Auskunftsansprüche, Sicherungsansprüche
I. Auskunftsanspruch Der Kreis der Anspruchsverpflichteten ist stark erweitert. § 101 neuer Fassung regelt unter anderem, daß auch diejenigen, die „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen“ erbringen, zur Auskunft verpflichtet sind. Damit sind insbesondere Provider von dem neu gefassten Auskunftsanspruch
