Datenschutzrecht: Keine Herausgabe von Mitarbeiterdaten an Dritte
Daten, die nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, darf der Arbeitgeber nicht an Dritte herausgeben. Denn dies widerspricht der Zweckbindung beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Das entschied der BGH (BGH, Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14). Darum ging’s:
