Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer II
Wer den nachfolgenden Text verstehen möchte, muß kurz den Text des § 69b UrhG lesen: (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung
