Internetrecht: Unterlassungspflicht wegen Bilderklau umfasst auch beendete ebay-Auktionen

Fremde Bilder im Internet zu benutzen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn nicht der Rechteinhaber zugestimmt hat. Entsprechende Verstöße werden regelmäßg abgemahnt. Die Verletzer geben dann häufig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Damit aber ist es nicht getan – es gilt nun auch umfassen dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich beendet wird. Das zeigt erneut ein Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13).

Darum ging’s: In ihrem ebay-Shop warb eine Verkäuferin mit fremden Produktfotos für die von ihr angebotenen Waren. Der Rechteinhaber bemerkte den Bilderklau und ließ die Verkäuferin abmahnen. Die Verkäuferin gab daraufhin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und entfernte die Bilder auch aus ihrem ebay-Shop.

Allerdings aktualisierte sie lediglich die Bilder aktueller Verkaufsangebote. ebay zeigt seinen Nutzern allerdings auch bereits beendete Auktionen weiterhin an. Und in diesen waren die geklauten Bilder immer noch enthalten. Einen Hinweis gegenüber ebay, auch diese Bilder zu entfernen, hatte die angemahnte Verkäuferin nicht erteilt.

Hierauf erhielt sie eine weitere kostenpflichtige Abmahnung und wurde auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Recht, befand der BGH. Denn sie habe nicht alles Zumutbare unternommen, um die eingetretene Rechtsverletzung für die Zukunft zu vermeiden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, ebay über die Unterlassungspflicht zu unterrichten und zur Entfernung der Bilder auch aus den angezeigten beendeten Auktionen aufzufordern.

Wer eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreibt, sollte dies also regelmäßig nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung tun. Die Pflichten daraus sind – gerade bei Internet-Sachverhalten – umfassend und umfassen insbesondere auch die Pflicht, die Betreiber von Plattformen oder Suchmaschinen aufzuklären und zur Entfernung der rechtsverletzenden Inhalte aufzufordern. Wer hier nicht hinreichend sorgfältig agiert, riskiert schnell eine weitere Abmahnung, die wiederum Kosten nach sich zieht. Außerdem können Vertragsstrafen wegen der Verletzung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fällig werden. Unabhängig davon ist auch deshalb Vorsicht geboten, weil die den Abmahnschreiben beigefügten Erklärungen dem Verletzer häufig mehr abfordern, als von Rechts wegen verlangt werden könnte.

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