Softwareverträge

IT-Recht: Qualifikation von IT Verträgen in AGB

Der BGH hat am 4. März eine Entscheidung gefällt, die sich mit der Wirksamkeit einer Vorleistungspflicht für einen „Internet System Vertrag“ befasst. Das interessante an dieser Entscheidung sind aber weniger die Ausführungen zur Wirksamkeit von Regelungen in Standardverträgen (AGB), die den Kunden zu einer Vorauszahlung verpflichten, als vielmehr die Aussagen zur rechtlichen Einordnung von verschiedenen […]

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Softwarelizenzrecht: Vertragsgrundlagen für agile Programmierung

Vorwort: Die Auswahl der Vertragsgrundlagen für Standardverträge richtet sich nach § 307 Abs.2 S.1 BGB nach dem gesetzlichen Leitbild. § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt sinngemäß, daß Standardverträge mit „wesentlichen Grundgedanken“ der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen dargelegt, daß im Bereich der Lieferung und Erstellung von beweglichen

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Softwarelizenzrecht: Leistungsbeschreibung

Die rechtliche Bedeutung der Leistungsbeschreibung kann nicht unterschätzt werden. Sie definiert den Soll-Zustand, anhand dessen der Kunde überprüfen kann, ob die Leistung so wie vereinbart und fristgerecht erfüllt wurde. Nach der gesetzlichen Systematik liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Soll- nicht dem Ist-Zustand entspricht. Dies ist vorrangig dann der Fall, wenn die Leistung nicht

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Softwarelizenzrecht: Qualifikation von Verträgen zur Erstellung und Anpassung von Software

In einer neueren Entscheidung hat der dritte Senat des BGH (III ZR 79/09) am 04.03.2010 entschieden, dass Verträge über die Erstellung einer Webpage regelmäßig als Werk- oder Werklieferungsvertrag anzusehen sind. Der BGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass Verträge, die  „auf die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software gerichtet seien“ 

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Softwarelizenzrecht: Embedded Systems und Copyleft Teil 1

Die Einbeziehung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken ist aus wirtschaftlichen Gründen attraktiv. Das Problem bei der Verwendung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken besteht darin, dass sehr häufig nicht proprietäre Software unter dem Regime der GPL  – der General Public License –  verwendet wird. Sei es in der zweiten oder sei es

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Softwarelizenzrecht- Embedded Systems und Copyleft Teil 2

Fortsetzung von Teil 1 3. Schwierig sind die Situationen zu beurteilen, in denen eine dynamische Verlinkung zwischen dem proprietären Programm und dem nicht proprietären OS-Code vorgenommen werden. Zumeist geschieht eine solche dynamische Verlinkung dadurch, dass der Code des OS-Programmes in den Hauptspeicher des Computers geladen wird, wenn die Funktionalität benötigt wird. Häufig geschieht dies über

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Softwarelizenzrecht: Vernichtung von Software nach § 69 f UrhG

Nach § 69 f kann der Rechtsinhaber von dem Eigentümer oder Besitzer der Software verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Exemplare der Software vernichtet werden. Diese Regelung ist entsprechend auf alle Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Der § 69

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Softwarelizenzrecht: Insolvenzhaftung des Geschäftsführers.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn er die von der GmbH selbst erstellte Software in der Bilanz überbewertet. So eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2009. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer des Softwareherstellers gegenüber dem Kunden jedenfalls wegen fahrlässiger Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht auf

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Softwarelizenzrecht: Dekompilierung, § 69 e UrhG

In bestimmten Fällen ist die Dekompilierung des Objektcodes zulässig, so das Gesetz. Im Normallfall versuchen Softwarehersteller das technische Know-How eines Computerprogrammes dadurch zu schützen, dass sie das Programm nur im Objektcode überlassen. Der Objektcode offenbart im Normalfall keine Geheimnisse. Bei Programmen die nicht im Objektcode ausgeliefert werden findet sich häufig ein sogenannter Listschutz, der bewirkt,

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Softwarelizenzrecht: Keine Zustimmung erforderlich nach § 69 d UrhG.

Der § 69 d UrhG stellt eine Durchbrechung zum §69 c UrhG dar. Der § 69 c UrhG besagt, dass grundsätzlich nur diejenigen Handlungen mit einem Computerprogramm durchgeführt werden dürfen, zu denen die Zustimmung des Inhaber der Nutzungsrechte vorliegt. Der § 69 d UrhG normiert die Ausnahmen zu den zustimmungsbedürftigen Handlungen. Nach § 69 d

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