Neues zum Widerrufsrecht

Die Rechtslage zum Widerrufs recht ist immer noch nicht klar. Noch immer gibt es Monat für Monat Entscheidungen einzelner Gerichte, die das Publikum erneut in Verwirrung und die Ungewissheit stürzen, ob sie demnächst das Ziel einer Abmahnung werden. Ich werde im folgenden ganz kurz einige Entscheidungen anführen und kommentieren. Aber seien Sie bitte sicher, daß sich zu beinahe jeder Entscheidung auch eine abweichende Entscheidung findet. Übrigens hat das Bundesjustizministerium nun ein neues Muster für eine Widerrufsbelehrung veröffentlich, die ab dem ersten April gelten soll. Diese werden Sie in Kürze hier finden. Ich werde diesen Blog immer weiter fortsetzen. Und ich werde niemals unterschlagen, daß viele Anwälte von der schlechten Arbeit des Justizministeriums leben. Wäre das Gesetz eindeutig und gut geschrieben, bedürfte es der Arbeit der Gerichte nicht.

1.)    LG Köln, B..v.20.3.07

Die AGB, nach deren Inhalt die Widerrufsfrist allein mit dem Beginn der Belehrung beginnt, ist falsch, weil sie nicht zugleich auf den Erhalt der Ware abstellt.

Kommentar: Stimmt. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware und der Belehrung.

2.)    LG Heilbronn, Urt.v.23.4.2007

Die Speicherung einer Widerrufsbelehrung auf einer Website genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.  Es ist nicht auszuschließen, daß es Fälle gibt, in denen der Verbraucher die Belehrung erst nach dem Vertragsabschluß erhält, so daß die Frist in diesen Fällen einen Monat beträgt.

Kommentar: Wieder eine Entscheidung zu Ebay, wo generell die Monatsfrist gilt. Deshalb sollte jeder die Belehrung zugleich mit der Bestätigungsmail und noch einmal mit der Mail über die Versendung der Ware zusenden.

3.)    OLG Karlsruhe, Urt.v. 05.09.2007 Erstattung der Hinsendungskosten nach Widerruf (Revision ist eingelegt).

Der Verkäufer hat im Falle der Geltendmachung des Widerrufs auch die Hinsendekosten für die Ware zu tragen.

Kommentar: Stimmt. Die Fernabsatzrichtlinie der EU, in deren Umsetzung die §§ 312d,355ff. BGB normiert wurden, gebietet eine solche Auslegung der Vorschriften. In den Art 6.Abs.1 der Fernabs.Rl steht ausdrücklich, daß die einzigen Kosten, mit denen ein Verbraucher belastet werden darf, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung sind.

Stefan G. Kramer Rechtsanwalt

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