Kein Ausschluß des Nutzungsausfallschadens durch Rücktritt vom Vertrag

BGH Urt.v. 28.11.2007

Der Käufer kann nach geltendem Recht vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Der Rücktritt vom Vertrag läßt diesen Anspruch nicht entfallen. Dogmatisch beendet der Rücktritt den Vertrag nicht, sondern wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in dessen Kontext die §§ 346ff BGB Anwendung finden. Und nach deren Inhalt kann der Nutzungsausfall verlangt werden. Das besondere dieser Entscheidung besteht darin, daß nun ein Rücktritt nicht mit der Gefahr verbunden ist, eventuell auf Ansprüche verzichten zu müssen, die sich daraus ableiten, daß der Käufer im Falle des Rücktritts auf Nutzungen verzichten muß.

Stefan G. Kramer

Lawyer

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