Kein Ausschluß des Nutzungsausfallschadens durch Rücktritt vom Vertrag

BGH Urt.v. 28.11.2007

Der Käufer kann nach geltendem Recht vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Der Rücktritt vom Vertrag läßt diesen Anspruch nicht entfallen. Dogmatisch beendet der Rücktritt den Vertrag nicht, sondern wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in dessen Kontext die §§ 346ff BGB Anwendung finden. Und nach deren Inhalt kann der Nutzungsausfall verlangt werden. Das besondere dieser Entscheidung besteht darin, daß nun ein Rücktritt nicht mit der Gefahr verbunden ist, eventuell auf Ansprüche verzichten zu müssen, die sich daraus ableiten, daß der Käufer im Falle des Rücktritts auf Nutzungen verzichten muß.

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen