IT-Recht: Keine Störereigenschaft von Usenet Betreibern

Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.1.2008

Usenetbetreiber trifft keine allgemeine Prüfungspflicht im Hinblick auf die zwischengespeicherten Inhalte, deren Einstellung und Verbreitung sie nicht beeinflussen, die sie nicht endgültig löschen und die sie auch nicht mittels technischer Hilfsmittel auffinden können.

Das Gericht entschied kurz und knapp, daß das Usenet aufgrund seiner Komplexität derartige Anforderungen stelle, daß das Auferlegen von Prüfungspflichten unverhältnismäßig sei. Die allgemeine Überwachungspflicht sei technisch überhaupt nicht zu gewährleisten. Aufgrund der enormen Datenmengen sei es den Usenet Betreibern nicht zumutbar, das Material zu untersuchen und eventuell zu filtern. Hinzukommt, daß Dritte im Wege des FRemdcancelverfahrens selbst in der Lage seien, rechtswidrige Inhalte zu entfernen.

Stefan G.Kramer

Lawyer

 

 

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