Publikation eines Interviews

Einführung

Das Persönlichkeitsrecht gewährt jedem das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild. Insoweit darf jeder selbst bestimmen, ob, wann und/oder wie seine mündlichen oder schriftlichen Worte verwendet werden. Das gleiche gilt für Bilder. Die Folge ist, dass die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden muss, bevor diese zitiert oder ihr Bildnis verwendet wird. 

Zu jeder Regel gibt es auch eine Ausnahme und dies gilt auch für das Persönlichkeitsrecht. So kann das Recht einer Person der Zeitgeschichte entsprechend eingeschränkt werden. Die Frage, ob das Wort oder das Bild einer Person verwendet werden darf, hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine Interessenabwägung. Dabei spielen nicht nur die Bekanntheit einer Person sondern auch andere Faktoren eine Rolle, zum Beispiel wie die Information, sei es Wort oder Bild, gewonnen wurde oder ob die Information der Meinungsfreiheit dient. 

Natürlich kann auch jeder der Nutzung seines Wortes oder Bildnisses zustimmen. Dann ist die Nutzung in dem vereinbarten Umfang gestattet. 

Interview mit einem Journalisten

In einem Fall vor dem Landgericht München ging es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Interviews nebst Fotos. Die betroffene Person klagte gegen die Veröffentlichung eines Interviews, das 2 Jahre zuvor stattgefunden hatte. Der Betroffene wurde damals zu einem bestimmten Thema befragt und Fotos wurden von ihm angefertigt. Nachdem das Material in einer Zeitschrift verwendet wurde, klagte der Betroffene. 

Das Landgericht München stellte in seinem Urteil vom 12.12.2007, Az. 9 O 13832/07, fest, dass die erforderliche Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung vorlag. 

Zwischen den Parteien war es unstreitig gewesen, dass der Kläger dem Interview und den Bildaufnahmen zugestimmt hatte. Er hatte bewusst an dem Interview teilgenommen. Ferner war ihm bewusst, dass die Journalisten das dabei entstehende Material auch für einen Artikel in einer Zeitschrift verwenden wollten. Eine solche konkludente Einwilligung in die Nutzung könne nur dann nicht angenommen werden, wenn die Veröffentlichung und die Bedeutung der Thematik für den Betroffenen in einem Missverhältnis stehen. Sofern der Kläger von einer Beschränkung seiner Einwilligung ausgehe, so müsse er dies auch beweisen. 

Der Kläger hatte sich vor Gericht darauf gestützt, dass zwischen dem Interview und der Veröffentlichung bereits 2 Jahre verstrichen waren. Dies hielt das Gericht jedoch für unerheblich. Zum einen war das Thema des Interviews kein Thema mit aktuellem Bezug. Das Thema war somit von Natur aus nicht zeitlich gebunden. Der Zeitablauf kann nur dann eine Rolle spielen, wenn ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, daher in der Regel 3 bis 5 Jahre. Erst nach Ablauf eines solchen Zeitraums kann von einem Widerruf des Betroffenen ausgegangen werden. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Veränderungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen stattgefunden haben. Diese müssen jedoch auch vom Kläger vorgetragen werden, was jedoch nicht erfolgt ist.

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