Irrtum bei Preisangabe / Lieferpflicht

AG Fürth, Entscheidung vom 3.7.2008

„Ein Kaufvertrag kann nicht wegen Irrtums angefochten werden, wenn dem Online Bestellvorgang ein falscher Preis zugrundeliegt, der durch eine irrtümliche Eingabe des Preises durch den Verkäufers verursacht wurde.“

Die Frage taucht immer wieder auf: Durch automatische oder manuelle Preisangaben in Online Bestellshops werden manchmal Fehler verursacht. Kann der Verbraucher Lieferung zu dem fehlerhaft ausgewiesenen Preis verlangen? Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, daß der Verkäufer nach dem eigenem Sachvortrag das falsche Angebot des Käufers angenommen hatte, obgleich er um den Irrtum wußte.

Unabhängig von diesem Fall gilt grundsätzlich, daß die Betreiber von Internetwebshops Fehler, die bei der Auslobung von Preisen für Waren oder Dienstleistungen machen, nicht wegen Irrtums anfechten können. Nach einer Entscheidung des BGH soll etwas anderes gelten, wenn der Fehler durch die falsche Übertragung auf dem Weg vom Verkäufer zum Käufer verursacht wird. Die Gerichte tendieren – Ausnahmen entschieden vom OLG Frankfurt 20.10.2002 – aber ebenso wie die meisten Stimmen der Literatur dazu, hier einen unbeachtlichen Motivirrtum anzunehmen. Nicht die Annahmeerklärung sei mangelhaft – schließlich nehme der Verkäufer ja nur das falsche Angebot des Kunden an, sondern die Invitatio ad offerendum – also die Bepreisung im Internet. Nämliche Fehler könne der Verkäufer sofort korrigieren, indem er das Angebot des Käufers vor der Annahme des Vertrags noch einmal prüfe. Schon deshalb ist es unerlässlich, die Mail, mit der der Empfang des Angebots des Kunden quittiert wird und dem Kunden darüber Nachricht gegeben wird, daß das Angebot angekommen ist, so auszugestalten, daß die Bestätigungsmail nicht als Annahme des Angebots verstanden werden kann.

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