Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

Bei einem Rückstand mit zwei Monatsmieten erlaubt das Gesetz die fristlose Kündigung des Wohnraums. Grundsätzlich müssen fristlose Kündigungen in einem engen zeitliche Zusammenhang mit dem Grund erfolgen.

Hier nun hat der BGH (Urteil vom 11.03.2009, VII ZR 115/08) sogar eine erst fünf Monate später auf diesen Rückstand gestützte Kündigung als wirksam erachtet. Es läge keine illoyal verspätete Kündigung vor, da es für den Mieter insoweit kein Vertrauen gäbe.

Sehr problematisch und mit dem Charakter des Miete als Dauerschuldverhältnis schwer vereinbar, meine ich. Im übrigen gilt nämlich in anderen Bereichen, etwa bei dauerhaft unpünktlicher Mietzahlung, das eine längere faktische Duldung eine diesbezügliche Kündigung aussschließt. Warum das hier anders sein soll, bleibt unklar.

Für Mieter und Vermieter ist daher bei diesbezüglichen Kündigungen höchste Aufmerksamkeit geboten. Anwaltlicher Rat sollte unbedingt eingeholt werden, sowie das Kündigungsrecht erstmals entsteht.

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