Abänderung von Alttiteln auf Unterhalt bei verschärfter Erwerbsobliegenheit

Die verschärfte Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter (geschiedene Ehefrau) kann auch bei Betreuung eines Kindes die Abänderung eines Unterhaltstitels rechtfertigen, so dass Oberlandesgericht Schleswig-Holstein jetzt mit Urteil vom 19.01.2009 (15 UF 124/08). Dies soll auch dann gelten, wenn diese Umstände bei Schaffung des Titels nicht erkennbar waren, etwa deshalb, weil die Unterhaltsreform zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war und die Erwerbsobliegenheit der betreuenden Mutter erst später einsetzte.

Damit bestätigt das Gericht, dass bei Rechtsänderungen eine Anpassung von Unterhaltstiteln in Betracht kommt. Das war im Grundsatz schon immer so. Aber gerade das Zusammenspiel von Unterhaltsreform und veränderten Lebensumständen, wie hier die vorgezogene (verschärfte) Erwerbsobliegenheit der betreuenden Elternteile, meist der Mütter, kann ja eine solche Anpassung erforderlich machen oder gar begründen.

Tipp: Unbedingt prüfen, ob die Unterhaltsreform sowie die aktuelle Rechtsprechung dazu eine solche Erwerbsobliegenheit im konkreten Fall annimmt. Ist dies der Fall oder ist es zumindest nicht ausgeschlossen, auf Anpassung drängen.

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