Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit für Kindesunterhalt?

Ja, meint das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 09.04.2009 (9 WF 184/08) und dürfte sich dabei in guter Gesellschaft wähnen. Denn gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte verschärfte Erwerbsobliegenheit für den Unterhaltspflichtigen. Kann er den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle nicht zahlen, etwa weil die Auftragslage schlecht ist, muss er in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. Dies gilt sogar dann, so das OLG weiter, wenn die Kindesmutter mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einverstanden war.

Letzteres ist richtig, da die Eltern keine Vereinbarung zu Lasten des Unterhalts für minderjährige Kinder wirksam treffen können. Aber ab wann kann der Wechsel verlangt werden? Muss eine abhängige Beschäftigung dafür schnell zu finden sein? Spielt die Bezugsberechtigung für Arbeitslosengeld eine Rolle? Muss der Unterhaltspflichtige versuchen, neben der Fortführung seiner (defizitären) selbständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung zu finden? Fragen, die auch nach dieser OLG-Entscheidung nicht befriedigend geklärt sind.

Daher kann nur jedem Unterhaltspflichtigen geraten werden, in Kenntnis einer bestehenden oder drohenden Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder nicht in die Selbständigkeit zu wechseln. Zu groß ist die Gefahr, das bei unzureichenden Gewinnen und Unterhaltszahlungen (Mindestunterhalt muss stets gesichert sein!) das Gericht den Wechsel nicht akzeptiert, mit dem fingierten Einkommen eines Nichtselbständigen rechnet und sich so Unterhaltsrückstände aufbauen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltsvorschusskasse einspringt. Denn diese leitet den Unterhaltsanspruch in Höhe der Vorschüsse über und ist bei der Verfolgung meist „strenger“ als die Kindesmutter.

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