Markenrecht: Die Kollision von Marken und Unternehmenskennzeichen

Im Kennzeichenrecht herrscht der Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass das ältere Recht dem jüngeren vorgeht. Allerdings muss aber dann auch beachtet werden, welche Art der Kennzeichen sich gegenüberstehen. Denn Marken, Unternehmenskennzeichen und Titel haben unterschiedliche Funktionen. Eine Marke weist auf die Herkunft des Produkts oder die Dienstleistung hin; Unternehmenskennzeichen dienen als Namen eines Unternehmens; Werktitel unterscheiden ein Werk von einem anderen. Deswegen reicht es nicht aus, über ein älteres Zeichen zu verfügen

Nach der Rechtsprechung des BGH und EuGH kann somit aus einer Marke nicht die reine firmenmäßige Nutzung eines Zeichens angegriffen werden. Wenn das Zeichen allerdings markenmäßig und firmenmäßig verwendet wird, kann die ältere Marke erfolgreich beide Nutzungsformen angreifen, BGH GRUR 2008, 1002 – Schuhpark oder EuGH GRUR 2005, 153 Rdnr. 64 – Anheuser Busch. In einem solchen Fall muss sich der Zweck des Zeichens zumindest partiell überschneiden.

Das Landgericht Mannheim hat in einer Entscheidung vom 12.05.2009, Az. 2 O 59/09, diesen Grundsatz angewandt, um die Verteidigung einer älteren Marke gegen ein jüngeres Unternehmenskennzeichen zu begründen.

Dabei standen sich ein Unternehmenskennzeichen und eine Marke gegenüber. Die Marke war zwar älter; das Zeichen wurde jedoch markenmäßig und firmenmäßig verwendet. Der Angreifer war Inhaber eines Unternehmenskennzeichens, das zwar jünger als die angegriffene Marke war aber, bereits länger firmenmäßig verwendet wurde als die Marke. Der Angreifer wollte somit die firmenmäßige Nutzung der Marke verbieten.

Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab. Wenn aus einem älteren Zeichen sowohl die markenmäßige und firmenmäßige Benutzung verboten werden könne, dann müsse sich der Inhaber eines älteren Zeichens auch mit einem solchen Zeichen für beide Zwecke schützen können. Gerade im Bereich von Dienstleistungsmarken, bei denen die Trennung zwischen Marke und Unternehmenskennzeichen nur schwerlich möglich ist, könne dem Inhaber der älteren Dienstleistungsmarke nicht zugemutet werden, sich eine Beschränkung seiner Nutzung der Marke auf die markenmäßige Nutzung aufzuerlegen.

Ob der BGH und/oder EuGH dies auch so sehen werden, bleibt zunächst offen.

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