Rechenzentrumsvertrag Teil I

Mit einem Rechenzentrumsvertrag erreicht der Auftraggeber in erster Linie, daß er von dem Auftragnehmer Rechenzeiten und Speicherkapazitäten erhält und daß die gespeicherten und übertragenen Daten an einem Knotenpunkt zum Abruf bereit stehen. Weitere Leistungen können dazutreten: Pflege der Betriebssystemsoftware oder anderer Programme, Individualsoftware- programmierungen, SLA etc. Der Rechenzentrumsvertrag und das Outsourcing unterscheiden sich im Grunde nur nach der Art und der Quantität der Aufgaben. Ein Rechenzentrumsvertrag besteht im Grunde in der kostenpflichtigen Überlassung einer bestehenden IT Struktur; ein Outsourcing Vertrag beinhaltet diese Leistungen, geht aber stets ein qualitatives Stück weiter, in dem weitere Aufgaben an den Auftragnehmer übertragen werden, die eigentlich Sache des Auftraggebers sind. Der Übergang zwischen dem Provider und den Outsourcingverträgen ist fließend und im Grunde sollte man auch keine großen Gedanken über die Namensfindung der einzelnen Verträge anstellen. Es handelt sich um Verträge mit verschiedenen Leistungsinhalten, die verschiedenen juristischen Vertragstypen unterfallen.

Drei zeitliche Bereiche sind zwingend im Rechenzentrumsvertrag zu regeln: Hin – Währenddessen – Zurück. Auslagerung – Betrieb – Rückverlagerung. Die AGB der meisten Rechenzentrumsanbieter regeln deziediert den Betrieb (sprich die Phase des ASP oder SAAS) aber weniger die Phase der Übertragung der Daten. Mindestens ebenso wichtig – nur von den AGB der meisten Anbieter mit Bedacht nicht geregelt – ist die Phase der Rückverlagerung. Die letzte Phase ist für den Auftraggeber deshalb von entscheidender Bedeutung, weil alle Überlegungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses meist daran scheitern, daß man auf den alten Anbieter angewiesen ist und sich ein Übergang auf einen neuen Anbieter nur sehr schwer und kostenintensiv realisieren lässt. Die „Nichtregelung“ der Rückverlagerung der Datenverarbeitung ist eine der größten Sünden, die man in einem Rechenzentrumsvertrag von Seiten des Auftraggebers begehen kann.

Der § 307 BGB besagt sinngemäß , daß Regelungen, die im Rahmen von Standardverträgen getroffen werden, nicht gegen die typischen „Leitbilder“ verstoßen dürfen, die das Gesetz vorgibt. Um zu überprüfen, ob ein Vertrag juristisch belastbar ist, muß ich als Anwalt also als erstes fragen, welchem Vertagstyp des BGB die geregelte Leistung am ehesten entspricht. Dies ist bei den typischen Pflichten des Rechenzentrumsvertrags die Miete.  Dagegen wird immer wieder von seiten meiner Kunden eingewendet, daß es sich bei dem Rechenzentrumsvertrag um einen Dienstvertrag handele und der Anbieter entsprechend nur nach Dienstvertragsrecht hafte. Fortsetzung

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