Vertragsrecht: Die generelle Wirksamkeit von Schiedsklauseln als AGB

Sind die erforderlichen Formerfordernisse bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel berücksichtigt worden, so bedeutet dies nicht in allen Fällen, dass diese Schiedsvereinbarung auch wirksam ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Schiedsvereinbarung nicht gegebenenfalls an § 307 Abs. 1 BGB scheitert.

Nach § 307 Abs. 1 BGB ist eine allgemeine Geschäftsbedingung dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Dabei besagt diese Norm, dass eine Klausel dann als unangemessene Benachteiligung anzusehen ist, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Darüber hinaus wird in Absatz 2 der Norm weiter klargestellt, dass eine Klausel im Zweifel als unangemessen zu bewerten ist, wenn sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der Norm, von der mit der AGB abgewichen werden soll, nicht vereinbar ist oder wenn durch die Klausel die Erreichbarkeit des Vertragszwecks gefährdet ist.

Obgleich § 307 BGB auch bei der Verwendung von AGB im Unternehmensverkehr zu beachten ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens in den AGB keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt. Gerade im Unternehmensverkehr kann es vorteilhaft sein, eine Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren klären zu lassen, da es Zeit und Geld sparen kann. Ferner ist gerade bei Spezialthemen häufig gewährleistet, dass das Schiedsgericht über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt.

Insoweit wird für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel im Unternehmensverkehr auch nicht ein besonderes Interesse des Verwenders an einem Schiedsverfahren erforderlich sein. Dies gilt auch für Schiedsklauseln, die im internationalen Handel vereinbart werden. Etwas anderes kann im grenzüberschreitenden Verkehr dann gelten, wenn das Verfahren nicht in Deutschland stattfinden soll und keine Anhaltspunkte für die Wahl des Ortes des Schiedsgerichtsverfahrens vorliegen.

Bei Verbrauchern sind die Maßstäbe natürlich erheblich höher. Im Verbraucherverkehr wird der AGB-Verwender in der Regel nachweisen müssen, warum seine Interessen an einem Schiedsverfahren derart erheblich sind, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden soll. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Verbraucher über die Bedeutung der Schiedsklausel eindeutig aufgeklärt wurde.

Ferner ist im europäischen Geschäftsverkehr die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu beachten.  Die Richtlinie bezieht sich auch ausdrücklich auf Schiedsklauseln, allerdings ist die Reichweite dieser Richtlinien im Einzelfall zu klären.

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