AGBs für Autowaschanlagen oftmals unwirksam (Teil I)

Vor knapp zehn Jahren entschied der BGH: Wird das Auto in der Waschanlage beschädigt, muss der Betreiber grundsätzlich für den Schaden haften. Doch bis heute haben viele Unternehmen ihre unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht angepasst. In einer kleinen Serie zeigen wir, wann Geschädigte Chancen auf Schadensersatz haben und wie Unternehmen ihre Risiken rechtswirksam minimieren können, Teil I: Haftungsausschluss-Klauseln.

„Die Haftung für die nachfolgenden Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, den Waschanlagenbetreiber trifft eine Haftung wegen grober Versäumnisse:

a) Folgeschäden

b) Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Antennen, Spiegel sowie dadurch verursachte Lack- oder Schrammschäden,

c) Schäden verursacht durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzungshinweise.“

Mit solchen oder ähnlichen Klauseln versuchen die Betreiber von Autowaschanlagen häufig, sich bei Beschädigungen während des Waschvorgangs von der Haftung frei zu zeichnen. Allerdings ohne Erfolg. Denn  die AGB sind hier gleich aus mehreren Gründen unwirksam.

§ 309 Nr. 7 BGB erlaubt nämlich nur die Freizeichnung von durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschäden. Zu Personenschäden sagt die Beispiels-Klausel aber nichts, ebenso wenig zu einer theoretisch denkbaren vorsätzlichen Schadensverursachung oder zur Haftung des Betreibers für ein Verschulden seiner Mitarbeiter.

Schließlich – und das war Gegenstand des bereits erwähnten BGH-Urteils (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03) – darf der Betreiber einer Autowaschanlage Lack- und Karosserieschäden durch abplatzende Zierleisten oder abbrechende Antennen auch dann nicht auf den Kunden abwälzen, wenn ihn hieran nur ein kleines Verschulden trifft.

Denn, so die obersten Richter damals, der Kunde darf davon ausgehen, sein Auto so wieder aus der Anlage herauszufahren, wie er es hineingestellt hat. Der Ausschluss der Haftung bei Verletzung einer solchen sog. Kardinalpflicht sei unangemessen. Der Anlagenbetreiber könne sein Risiko durch regelmäßige Wartung und eine vorherige Kontrolle der einfahrenden Fahrzeuge verringern.

Für Autofahrer heißt das, im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschanlage die Haftungsausschlüsse in den AGB des Betreibers genau zu prüfen oder prüfen zu lassen. Anlagenbetreiber, die Haftungsrisiken minimieren wollen, sollten ihre AGB durch einen Rechtsanwalt auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung anpassen lassen.

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