E-Commerce: Zulässigkeit von Feedbackanfragen nach Online-Geschäften

Bei E-Mail-Werbung ist Vorsicht geboten. Denn das UWG setzt Online-Händlern zum Schutz der Kunden hier enge Grenzen für das Marketing. Nach einer Entscheidung des AG Hannover ist nun auch die Zulässigkeit von Feedback-Anfragen nach Abschluss eines Geschäfts zweifelhaft (Urteil vom 03.04.2013 – 550 C 13442/12).

Auf einen Online-Kauf folgt regelmäßig die Abfrage der Kundenzufriedenheit: Waren Kommunikation, Warenqualität und Versand in Ordnung? Händler nutzen dieses Instrument einerseits, um die Qualität zu verbessern, andererseits aber auch, um mit positiven Nutzerbewertungen das eigene Ansehen werbewirksam zu steigern.

Wohl aufgrund dieser Werbefunktion positiver Bewertungen sah sich das AG Hannover veranlasst, Bewertungsanfragen nach einem Online-Geschäft als „Werbung“ im Sinne des UWG anzusehen. Durchaus keine Selbstverständlichkeit, denn diese Absatzförderungsabsicht lässt sich doch nur sehr mittelbar auf das zugrundeliegende Geschäft zurückführen. Außerdem steht bei einer Bewertung nicht zu befürchten, dass der Kunde durch massenhafte Werbesendungen erdrückt wird.

Der konkrete Fall wies denn auch noch eine Besonderheit gegenüber dem Normalfall auf. Denn der Besteller hatte bereits beim Kauf ausdrücklich per E-Mail der Zusendung jedweder Werbung widersprochen und dabei auch explizit auf Bewertungsanfragen verwiesen. Die Feedback-Mail erhielt er trotzdem. Das sei unzulässig, urteilte das Gericht in Hannover.

Das hatten andere Gericht in vergleichbaren Fällen durchaus schon anders bewertet und auch der Bestand des niedersächsischen Urteils ist nicht abzusehen. Dennoch ist künftig noch mehr Vorsicht geboten: Online-Händler sollten sich vorsichtshalber auch vor dem Versand von Feedback-Anfragen oder ähnlichem eine ausdrückliche Einwilligung des Bestellers einholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Angebote an Verbraucher richten. Ansonsten könnten Abmahnungen drohen.

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