Markenrecht: Markennutzung bei Gewinnspielen

Wer im Rahmen von Gewinnspielen z.B. Tickets für eine Veranstaltung verlost und hierfür mit dem markenrechtlich geschützten Namen des Events wirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig, auch wenn er kein offizieller Sponsor ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Werbung sich auf die Nennung der Marke beschränkt und keine sonstigen Gestaltungselemente enthält, die auf eine Sponsorenstellung hindeuten. Dies können z.B. eine VIP-Behandlung der Gewinner auf der Veranstaltung sein oder sonstige Umstände, welche dem Ticket eine gesteigerte Wertigkeit verleihen.

Diese Entscheidung des LG Frankfurt (Az. 3-10 O 42/13) – die am 21.11.2013 vom OLG Frankfurt in 2. Instanz voll bestätigt wurde (Az. 6 U 177/13) – bringt Veranstaltern von Gewinnspielen zumindest ein kleines Plus an Rechtssicherheit. Denn bislang stehen zu dieser praxisrelevanten Frage höchstrichterliche Entscheidungen noch aus.

Im konkreten Fall ging es um die Verlosung von Eintrittskarten zu den bekannten Rockfestivals „Rock am Ring“, „Rock im Park“, „Southside“ und „Hurricane“. Alle Festivals werden von denselben Veranstaltern ausgerichtet. Die Namen sind allesamt markenrechtlich geschützt. Natürlich gibt es für die Festivals eine Reihe von Sponsoren, insbesondere auch aus dem Bereich Lebensmittel und Getränke.

Ein anderes Nahrungsmittelunternehmen, das nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren gehört, hatte nun Tickets im normalen Handel erworben und diese als Gewinn ausgelobt. Die Festivalveranstalter sahen hierin eine Wettbewerbsverletzung deswegen, weil die Beklagte sich in irreführender Art und Weise als Sponsor geriert hätte.

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