Wettbewerbsrecht: Werbung mit Aktionspreisen bei automatischer Preissteigerung

Preiswerbung lenkt den Blick der Verbraucher schnell auf das Wesentliche. Klar, dass insbesondere günstigere Aktionspreise deshalb oft Gegenstand von Werbeanzeigen sind. Das OLG Köln hatte zu klären, inwieweit solche Werbung bei Laufzeitverträgen zulässig ist (Beschluss vom 04.02.2014).

Gestritten wurde um eine Anzeige der Deutschen Telekom. Die hatte ein Paketangebot aus Fernsehen, Internet und Telefon bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten mit der ins Auge fallenden Preisangabe „34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach nur 39,95 EUR/Monat“ beworben. Nur in der Fußnote erfolgte der Hinweis, dass ab dem 25. Monat eine weitere Preissteigerung auf dann 44,95 EUR/Monat erfolgen würde.

Diese Werbeaussage wertete das OLG Köln als objektiv falsch, denn der durchschnittliche Verbraucher werde davon ausgehen, dass der Preis von 39,95 EUR/Monat ab dem siebten Monat und dann für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrags gelte. Eine Richtigstellung allein in der Fußnote reiche hier nicht aus, um das Missverständnis auszuräumen. Dies gelte unabhängig von der Tatsache, dass Verbrauchern sowohl Verträge mit Mindestlaufzeit als auch Aktionsangebote grundsätzlich bekannt seien.

Als unzulässig wertete das Gericht insbesondere die Tatsache, dass die weitere Preiserhöhung eintrete, ohne dass der Kunde hierzu noch einmal eine weitere bewusste Entscheidung treffen müsse. Die Preiserhöhung erfolge nämlich automatisch nach Ablauf der Mindestlaufzeit und sei im Vertrag bereits von vornherein angelegt. Damit werde das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei einer nachträglichen Preiserhöhung quasi ausgeschlossen, diese Preiserhöhung jedoch in der Werbung bewusst verschleiert.

Der Beschluss macht erneut klar, dass bei der Preiswerbung die Karten von Beginn an auf den Tisch gelegt werden müssen. Dies gilt auch und insbesondere bei der Werbung für Laufzeitverträge, bei denen sich der Kunde für einen längeren Zeitraum an das werbende Unternehmen bindet. Im Vertrag bereits von Anfang an angelegte Preiserhöhungen müssen dem Kunden auch bereits in der Werbung aufgezeigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die günstigeren Anfangspreise ausdrücklich als Aktionspreise bezeichnet werden.

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