Designrecht: Anforderungen an Designrechtsverstoß werden geringer

Designrechte sind nach wie vor unterschätzt. Zu Unrecht, denn sie verleihen ihren Inhabern umfangreiche Rechte gegen missliebige Plagiate. Besonders attraktiv ist dabei das nicht eingetragene, dafür EU-weit gültige sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der EuGH hat die Rechte der Designer nun nochmals gestärkt (Urteil vom 19.06.2014 – C-345/13).

Gestritten wurde über nachgeahmte Damenbekleidung, der in einer irischen Kaufhauskette vertrieben wurde. Ein bekanntes britisches Modelabel sah dies als unzulässiges Plagiat an und berief sich auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses verleiht seinem Inhaber für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Offenbarung (also z.B. dem erstmaligen Zeigen des Modestücks auf einer Modenschau) einen Abwehranspruch gegen Nachahmerware.

Voraussetzungen sind Neuheit und Eigenart des Designs. Es muss also tatsächlich eine neue Kreation sein, die überdies hinreichende Unterschiede zu allen vorbekannten Designs aufweisen muss.

Hier nun entbrannte der Streit. Denn die Warenhauskette verteidigte sich mit dem Argument, dass das vermeintliche Design deswegen keine Eigenart hätte, weil dessen Einzelbestandteile allesamt bereits früher einmal benutzt worden und nur neu zusammengesetzt worden seien. Für das Gegenteil müsse das klagende Modehaus entsprechende Beweise vorlegen.

Der EuGH erteilt dieser Verteidigungslinie eine Absage. Ein Design sei eigenartig, wenn es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von allen vorbekannten Mustern abweiche. Auf einen Vergleich von einzelnen Bestandteilen komme es nicht an. Es sei überdies auch nicht Sache desjenigen, der sich auf ein Design beruft, dessen Eigenart nachzuweisen. Denn diese werde vermutet, solange der Designinhaber darlege, worauf sich die Eigenart gründet.

Im Ergebnis bringt das Urteil also für Designer von Originalprodukten (längst nicht nur aus dem Modebereich) Rechtssicherheit und eine erhebliche Vereinfachung für die erfolgreiche Verteidigung gegen Nachahmungen ihrer Designs. Umgekehrt heißt es für jene, die sich anderswo „Inspiration“ holen, dass das Risiko für eine designrechtliche Abmahnung steigen dürfte.

More contributions

Privacy

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Read more "

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Read more "

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Read more "
Scroll up