Compliance: Liability of the managing director for breaches of competition law by the GmbH

In einer Grundsatz-Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet. Dies wird künftig nur noch in Ausnahmefällen zu befürchten sein, eine allgemeine Haftung lehnten die Richter ab (Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12).

Darum ging’s: Ein Gasversorgungsunternehmen hatte ein Unternehmen zur Kundenwerbung eingeschaltet. Dieses wiederum setzte unter anderem Haustürwerber eines weiteren Unternehmens ein, um Verbraucher zum Wechsel des Gasversorgers zu bewegen. In den Gesprächen wurden unstreitig wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt, um besonders viele Verbraucher zu überzeugen.

Wegen dieser Behauptungen klagte ein anderes Gasversorgungsunternehmen und machte sowohl gegen die Agentur als auch gegen deren Geschäftsführer Unterlassungs- sowie darauf beruhende Folgeansprüche geltend. Der Geschäftsführer akzeptierte die stattgebende Entscheidung für die GmbH, wandte sich aber gegen die gegen ihn persönlich geltend gemachten Ansprüche. Vom BGH erhielt er nun letztinstanzlich Recht.

Denn, so die Richter, ein Geschäftsführer hafte für Wettbewerbsverstöße der GmbH nur dann, wenn er an diesen entweder persönlich beteiligt sei oder auch gegenüber Dritten für die Wettbewerbskonformität einzustehen habe. Das sei hier nicht der Fall.

Persönlich verantwortlich sei der Geschäftsführer regelmäßig nur für Entscheidungen von besonderer Tragweite für die Unternehmenspräsentation, also z.B. die Webseite, die Firmierung oder den allgemeinen Werbeauftritt.

Darüber hinaus ergäben sich allein aus der Stellung als Geschäftsführer keine besonderen Pflichten gegenüber Dritten. Die Pflicht des Geschäftsführers, für ein rechtmäßiges Handeln der Gesellschaft zu sorgen, bestehe nur gegenüber der Gesellschaft bzw. deren Gesellschaftern, nicht aber gegenüber Außenstehenden.

Anders kann dies sein, wenn sich der Gesellschafter bewusst oder durch eine unzureichende Unternehmensorganisation der Möglichkeit entzieht, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und für die Zukunft zu vermeiden. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn der Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält. Nicht aber reichen hierfür bereits allgemein übliche Maßnahmen wie die Einschaltung von Subunternehmern oder eine bundesweite Tätigkeit des Unternehmens aus.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie die Fälle der persönlichen Haftung des Geschäftsführers auf solche Fälle beschränkt, in denen dem Geschäftsführer tatsächlich ein persönliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Eine unbeschränkte Einstandspflicht für jede Handlung der Gesellschaft würde die Überwachungs- und Kontrollpflichten des Geschäftsführers deutlich überspannen. Nichtsdestotrotz ist auch künftig – schon im Sinne der Gesellschaft, die unstreitig haftbar ist – darauf zu achten, dass Wettbewerbsverstöße unbedingt zu vermeiden sind.

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